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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen und ortsüblichen Provisionssätze entsprechen den Gepflogenheiten der Makler im Freistaat Sachsen. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der allgemein kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufstandes.

§ 1 Maklervertrag

(1)Gegenstand des Maklerauftrages ist der Nachweis von Interessenten zum Abschluß eines Miet- bzw. Kaufvertrages bzw. die Vermittlung eines Vertragsabschlusses (Mietvertrag / Kaufvertrag) über das Auftragsobjekt. Der Maklervertrag kommt spätestens zustande mit der Inanspruchnahme jeglicher Dienstleistung des Maklers bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem vorgesehenen Vertragspartner aufgrund des Nachweises bzw. aufgrund Vermittlung des Maklers. Die Firma Prill Immobilien, Gogolstr. 45, 04357 Leipzig erbringt sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Maklerverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Firma Prill-Immobilien schriftlich bestätigt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende bzw. ergänzende AGB des Kunden erkennt die Firma Prill-Immobilien nicht an, es sei denn, die Firma Prill-Immobilien hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma Prill-Immobilien in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen für den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang widerspricht. Die Firma Prill-Immobilien verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinzuweisen.
(5) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages oder der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform; auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. (6) An alle Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Vertragspartner gebunden.

§ 2 Objektangebot

(1)Ist dem Kunden eine durch den Makler nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, verpflichtet sich der Kunde, dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Nachweis bzw. Angebot schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Kunde trotz Vorkenntnis weitere Leistungen des Maklers in Anspruch, so entsteht hieraus eine Pflicht zur Zahlung von Provision entsprechend dieser Bedingungen.
(2) Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Auslassungen, Preisänderungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
(3) Wird dem auftraggebenden Kunden ein von der Firma Prill-Immobilien angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, ist der Kunde verpflichtet, dem später Anbietenden gegenüber die durch die Firma Prill-Immobilien erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich der nachgewiesenen Objekte der Firma Prill-Immobilien abzulehnen. Im Falle der Zuwiderhandlung des Kunden bleibt der bereits entstandene Provisionsanspruch bestehen.

§ 3 Weitergabeverbot

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von der Firma Prill-Immobilien sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von der Firma Prill-Immobilien, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
(2) Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Firma Prill-Immobilien die vereinbarte Provision zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 4 Doppeltätigkeit

Die Firma Prill-Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

§ 5 Folgegeschäfte

Weitere vertragliche Vereinbarungen, welche im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von der Firma Prill-Immobilien vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag stehen, sind vom der Firma Prill-Immobilien erteilten Auftrag mitumfasst. Für jede weitere wirksam zustande gekommene Vereinbarung im Sinne des Satzes 1, steht der Firma Prill-Immobilien ein Provisionsanspruch zu.

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Makler hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z.B. für Inserate, Exposés, Telefon, Telefax, Porti, etwaige Eingabekosten ins Internet und in ähnliche Kommunikationsdienste sowie Kosten für Besichtigungsfahrten. Auf den Aufwendungsersatz sind monatliche A-Kontozahlungen in Höhe von € 90 einschließlich Umsatzsteuer zu leisten, über die nach Durchführung des Auftrages abgerechnet wird. Abweichend hiervon kann der Makler seine Aufwendungen pauschal mit 10% der im Erfolgsfalle zu leistenden Maklerprovision zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnen. Der Aufwendungsersatz ist fällig mit Beendigung des Auftrages. Geleistete Aufwendungen sind auf eine etwa anfallende Maklerprovision aus diesen Auftrag in vollem Umfange anzurechnen.

§ 7 Schadenersatz

Falls der Auftraggeber für Dritte (auch z.B. Miteigentümer) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, ist er dem Makler zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.

§ 8 Objektinformationen

Die Firma Prill-Immobilien weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von der Firma Prill-Immobilien auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüft wurden. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Firma Prill-Immobilien, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung.

§ 9 Beurkundung

Die Firma Prill-Immobilien hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine auf Kosten des Kunden erstellte Ausfertigung der Kaufurkunde.

§ 10 Provision

(1) Der Provisionsanspruch der Firma Prill-Immobilien entsteht, sobald auf Grund des Nachweises bzw. der Vermittlung der Firma Prill-Immobilien ein Vertrag bezüglich des von der Firma Prill-Immobilien benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Auch für per Telefon bekannt gegebene Objekte entsteht eine Provisionspflicht.
(2) Provision fällt auch an, falls ein Lebensgefährte, Verwandter oder ein Familienmitglied kauft bzw. mietet bzw. die Verhandlungen im Auftrag eines Unternehmens, Geschäftspartners oder Franchisegebers stattfinden.
(3) Die Maklerprovision beträgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart, bzw. im Expose vermerkt ist, 5 % vom beurkundeten wirtschaftlichen Wert zzgl gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei einem Immobilienwert von unter 50.000 € beträgt die Provision pauschal 2.500 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 10 % vom beurkundeten wirtschaftlichen Wert zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Provisionsanspruch erstreckt sich auf den gesamten wirtschaftlichen Wert des getätigten Geschäfts, insbesondere Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Auftraggeber (z. B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen).
(4) Schuldner des Provisionsanspruches nach diesem Vertrag ist allein der auftraggebende Kunde. Diesem ist es unbenommen, mit seinem Kaufvertragspartner eine Regelung über die Ersatzfähigkeit der Maklerprovision zu vereinbaren.
(5)Die Provision ist fällig und verdient am Tag des wirksamen Zustandekommens eines Miet- oder Kaufvertrages. Die Provision ist zahlbar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustandekommen eines wirksamen Kauf- bzw. Mietvertrages. Danach befindet sich der auftraggebende Kunde in Verzug und hat den Provisionsanspruch mit 10% zu verzinsen.
(6) Ändert sich nach Beurkundung der Kaufpreis, berührt dies die Provision nicht. Für den Provisionsanspruch ist ebenfalls unbeachtlich, wenn der vermittelte Vertrag nicht erfüllt wird, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt wird, wenn der vermittelte Vertrag aufgehoben wird oder wenn nach Vertragsabschluss der Preis gemindert wird.
(7) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt.

§ 11 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Firma Prill-Immobilien ist auf grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Firma Prill-Immobilien beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(2) Spätestens verjähren die Schadensersatzansprüche des Kunden, welche nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, 5 Jahre nach dem der Anspruch entstanden ist bzw. 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Schadensersatzansprüche des Kunden, welche auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren spätestens 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
(3) Hinsichtlich der Haftung wegen Vorsatz verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Sollte die gesetzliche Verjährungsregelung im Einzelfall für Prill-Immobilien zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Leipzig.

Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind bzw. wenn mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der vorstehende Satz entsprechend. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen der ZPO.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder ihm wenigstens so nahe als möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß für die Schließung etwaiger Lücken.

Stand 30.11. 2008